Art. 31 32023R2053
Aufzeichnungsvorschriften
(1)
Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.
(2)
Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.