Erwägungsgrund 6 32007R0391
In Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Kriterien sie mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen müssen.