Erwägungsgrund 2 32007R0520
Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt.
Die Gemeinschaft ist infolge des Beschlusses 86/238/EWG seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt.