Erwägungsgrund 15 32007R0520
Die Aufwandsbeschränkungen müssen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt werden.