Erwägungsgrund 14 32007R0708
Aus Effizienzgründen sollte für Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Anwendung kommen —