Erwägungsgrund 12 32007R0708
Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, die Haltung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in privaten Aquarien oder Gartenteichen durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.
Die vorliegende Verordnung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, die Haltung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten in privaten Aquarien oder Gartenteichen durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln.