Erwägungsgrund 4 32007R0708
Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust heimischer Arten und die Bedrohung der Artenvielfalt. Gemäß Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dem die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, sind die Vertragsparteien verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat insbesondere die Entscheidung VI/23 über nicht heimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Arten bedrohen, erlassen, in deren Anhang Leitsätze zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, festgelegt sind.