Erwägungsgrund 11 32008R1020
Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist insbesondere für die Lebensmittelsicherheit von Bedeutung, wenn die Milch durch Pasteurisierung oder ein anderes weniger strenges Verfahren hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb des im Voraus festgelegten Zeitraums hitzebehandelt wurde. In solchen Fällen wird durch die Hitzebehandlungen keine ausreichend bakterizide Wirkung erzielt, was zu einem frühzeitigen Verderb des Milcherzeugnisses führen kann.