Erwägungsgrund 14 32008R1020
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen nationale Temperaturvorschriften angewendet haben, diese bis zum 31. Dezember 2009 weiter anwenden können. Da diese Möglichkeit den Zielen der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegensteht, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.