Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Wissenschaftler erkennen seit langem an, dass die Verwendung von Meerwasser für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen technologisch sinnvoll ist, da dadurch das Risiko eines osmotischen Schocks ausgeräumt wird und so die organoleptischen Eigenschaften bewahrt bleiben.
Erwägungsgrund 4 32008R1020Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen