Erwägungsgrund 12 32008R1020
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums auf diese Umstände beschränkt werden soll. Es ist daher angezeigt, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.