Erwägungsgrund 9 32008R1020
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen der Familie der Gempylidae hergestellt werden, vergleichbare Risiken für die Verbraucher bestehen. Daher ist es angebracht, bei diesen gefrorenen Fischereierzeugnissen die gleichen Anforderungen an Schutz und Aufklärung zu stellen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.