Erwägungsgrund 11 32008R0453
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen wurde; dieser Verhaltenskodex ist der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt.