Erwägungsgrund 15 32008R0453
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Begriffe, bestimmte Messzeitpunkte, Formate und Fristen zu bestimmen, die Rahmenbedingungen für Durchführbarkeitsstudien zu schaffen und aufgrund der Ergebnisse dieser Studien Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.