Erwägungsgrund 1 32008R0734
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen. Nach diesen internationalen Rechtsinstrumenten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, bei der Erhaltung lebender Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten, und sie schreiben vor, dass diese Zusammenarbeit von den Staaten direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder im Rahmen von Fischereivereinbarungen geregelt wird.