Art. 1b 32008R0771
Einstellung des Verfahrens durch den Vorsitzenden
Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder die Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, von der Agentur nach Berichtigung gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollumfänglich zurückgenommen, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.