Art. 31 32009R1186
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a)
Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b)
zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c)
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d)
Vieh im Besitz von Viehhändlern.