Art. 55 32009R1186
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
a)
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
b)
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c)
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.