Art. 92 32009R1186
Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die
a)
auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und
b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.