Erwägungsgrund 3 32009R0551
In der Verordnung ist festgelegt, dass das Risiko für die Umwelt durch eine ergänzende Risikobewertung, wie in Anhang IV beschrieben, zu ermitteln, vom Hersteller des Tensids durchzuführen und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zur weiteren Bewertung vorzulegen ist.