Erwägungsgrund 7 32009R0551
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wurde von der zuständigen deutschen Behörde in Einklang mit dem in Artikel 5 der Verordnung beschriebenen Verfahren bewertet. Es wurde festgestellt, dass die drei in Artikel 6 genannten Anforderungen erfüllt sind. So handelt es sich bei den drei genannten Verwendungen erstens um weniger verbreitete Anwendungen. Zweitens sind diese Anwendungen spezifische industrielle Anwendungen. Drittens besteht kein Risiko für die Umwelt, da vom Tensid selbst keine Gefahr ausgeht und die Metaboliten nicht persistent sind.