Art. 75 32009R0987
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
(1)
In diesem Abschnitt bezeichnet der Ausdruck
(2)
Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.
(3)
Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel 4 der Durchführungsverordnung und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von der Verwaltungskommission getroffen.