Erwägungsgrund 20 32010R1094
Gemäß der der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, ist für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards die Unterstützung durch Sachverständige in einer für den Bereich der Finanzdienstleistungen spezifisch Form erforderlich. Die Behörde muss diese Sachkenntnis auch zu Standards oder Teile von Standards zur Verfügung stellen können, die sich nicht auf einen von ihr ausgearbeiteten Entwurf technischer Standards stützen.