Erwägungsgrund 47 32010R1094
Die Behörde sollte interessierte Parteien zu technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Vor der Annahme von Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen sollte die Behörde eine Folgenabschätzung durchführen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung genutzt werden, in denen jeweils die einschlägigen in der Union tätigen Finanzinstitute (die die verschiedenen Modelle und Größen von Finanzinstituten und Finanzunternehmen repräsentieren), kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gewerkschaften, Wissenschaftler, Verbraucher, andere private Nutzer dieser Dienstleistungen sowie Vertreter der einschlägigen Berufsverbände in einem ausgewogenen Maße vertreten sein sollten. Diese Interessengruppen sollten als Schnittstelle zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich dienen, die von der Kommission oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union eingesetzt wurden.