Erwägungsgrund 20 32010R1095
Es ist wünschenswert, dass die Behörde einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Anlegerentschädigungssysteme fördert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten Union zu sorgen. Da Anlegerentschädigungssysteme der Aufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der regulatorischen Aufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Anlegerentschädigungssystem als solchem und seinem Betreiber ausüben können.