Erwägungsgrund 21 32010R1095
Gemäß der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, ist für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards die Unterstützung durch Sachverständige in einer für den Bereich der Finanzdienstleistungen spezifischen Form erforderlich. Die Behörde muss diese Sachkenntnis auch im Hinblick auf Standards oder Teile von Standards zur Verfügung stellen können, die sich nicht auf einen von der Behörde selbst ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards stützen.