Erwägungsgrund 56 32010R1095
Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.