Erwägungsgrund 20 32010R0053
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom STECF geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung nach der genannten Verordnung ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Polen hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen getätigt wurden, die nur aus einem Fahrzeug besteht, das mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr in der Nordsee Seelachsfang betrieb. Das Vereinigte Königreich hat Informationen über Kabeljaufänge vorgelegt, die von zwei Gruppen von Fahrzeugen getätigt wurden, die im Gebiet westlich von Schottland Grundschleppnetze verwendet haben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.