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Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 sowie von Anhang VI Abschnitt V vorgelegt hat.
Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen. Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 1 nicht eingehalten, so kann die Hauptpflicht nicht als erfüllt gelten.
Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 eingetragen sind.
Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherheit proportional zu dem Betrag einbehalten, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen erbracht wurde.
Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren…
Ein Antrag auf die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes kann zum Zeitpunkt der Beantragung einer Erstattungsbescheinigung, am Tag der Gewährung der…
Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung…
Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz…
Konnte die Frist nach Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) nicht eingehalten werden, obwohl sich der Ausführer um die Erlangung der Nachweise innerhalb dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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