Art. 10 32010R0072
Inspektionsbericht
(1)
Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission der zuständigen Behörde einen Inspektionsbericht.Die zuständige Behörde leitet die jeweils relevanten Ergebnisse unverzüglich an die Flughäfen, Betreiber oder sonstigen Stellen weiter, bei denen die Inspektion stattgefunden hat.
(2)
Der Bericht enthält die Inspektionsergebnisse, einschließlich gegebenenfalls festgestellter Mängel. Der Bericht kann Empfehlungen für Behebungsmaßnahmen enthalten.
(3)
Bei der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gelten folgende Einstufungen:
a)
vollständige Einhaltung
b)
Einhaltung, Verbesserung jedoch wünschenswert
c)
keine Einhaltung
d)
keine Einhaltung, schwere Mängel
e)
nicht anwendbar
f)
nicht bestätigt.