Art. 12 32010R0072
Behebung von Mängeln
(1)
Bei Inspektionen festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2)
Die zuständige Behörde bestätigt der Kommission schriftlich die Behebung der Mängel. Diese Bestätigung stützt sich auf Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörde.
(3)
Die zuständige Behörde ist zu unterrichten, wenn im Zusammenhang mit einem Inspektionsbericht keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten werden.