Art. 13 32010R0072
Folgeinspektionen
(1)
Nach Eingang der Antwort der zuständigen Behörde und gegebenenfalls weiterer Erläuterungen kann die Kommission eine Folgeinspektion durchführen.
(2)
Eine Folgeinspektion auf ihrem Gebiet ist bei der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus anzumelden.
(3)
Der Schwerpunkt der Folgeinspektionen liegt auf den Bereichen, in denen während der ersten Kommissionsinspektion Mängel festgestellt wurden.