Erwägungsgrund 19 32010R0904
Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht es die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich, Regeln über die Bereitstellung von Informationen und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und dem Mitgliedstaat des Verbrauchs festzulegen.