Art. 47a 32010R0904
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Juli 2021 .
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Juli 2021 .
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.