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Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs unverzüglich auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um jeder Zahlung eine entsprechende Steuererklärung zuordnen zu können.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für…
Der folgende Abschnitt wird angefügt: „ABSCHNITT 3 Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmung Artikel 47a Die…
Artikel 47d erhält folgende Fassung: (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der…
Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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