Erwägungsgrund 19 32011R1129
Es ist erforderlich, die Verwendung von Zusatzstoffen in Tafelsüßen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu regeln. Solche Zubereitungen zugelassener Süßungsmittel sind als Ersatz für Zucker zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt. Der Bedarf an Zusatzstoffen kann davon abhängen, in welcher Form (als Flüssigkeit, in Pulverform oder als Tablette) sie angeboten werden.