Erwägungsgrund 3 32011R1129
Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt. Um die Übertragung zu erleichtern und die Transparenz des Zulassungsverfahrens zu erhöhen, ist es angezeigt, ein neues System von Lebensmittelkategorien zu entwickeln, das die Grundlage des Anhangs II bilden wird.