Erwägungsgrund 15 32011R1176
Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte durchgeführt werden, ohne dass das Vorhandensein eines Ungleichgewichts vermutet wird, und sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den überprüften Mitgliedstaaten umfassen, wobei den länderspezifischen wirtschaftlichen Bedingungen und Umständen und einem breiteren Spektrum von analytischen Instrumenten, Indikatoren und länderspezifischen qualitativen Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist. Wenn die Kommission die eingehende Überprüfung durchführt, sollte der betreffende Mitgliedstaat mit ihr zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen so vollständig und korrekt wie möglich sind. Zudem sollte die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung zollen, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat.