Erwägungsgrund 26 32011R1176
Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges makroökonomisches Ungleichgewicht mehr besteht, so sollte das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt werden, sobald der Rat die entsprechenden Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Diese Aufhebung sollte sich auf eine umfassende Analyse der Kommission stützen, aus der hervorgehen muss, dass der Mitgliedstaat den betreffenden Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung des Rates zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr bestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ansteckungseffekte zu berücksichtigen sind. Die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sollte öffentlich bekanntgemacht werden.