Erwägungsgrund 9 32011R1176
Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden. Das Verfahren sollte unbedingt mit dem jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung abgestimmt werden.