Erwägungsgrund 11 32011R0794
Es ist jedoch allgemein bekannt, dass es tatsächlich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Unternehmen gibt, die im Bereich der Portionierung und/oder Verpackung von Käse mit der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ tätig sind. Laut Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann in diesem Fall eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden, sofern ein Einspruchsverfahren für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden. Insbesondere in Anbetracht der laufenden vertraglichen Verpflichtungen und der Notwendigkeit einer allmählichen Anpassung der Märkte aufgrund der Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sollte eine einjährige Übergangszeit für Marktteilnehmer vorgesehen werden, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind, sofern sie die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano“ außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben. Die Dauer dieser Übergangszeit entspricht derjenigen, die Italien den Marktteilnehmern einräumt, die in seinem Hoheitsgebiet, aber außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Portionierungs- und Verpackungsvorgänge durchführen.