Erwägungsgrund 6 32011R0794
Da Belgien und Italien innerhalb von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung erzielt haben, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss erlassen.