Erwägungsgrund 8 32011R0794
Nach Auffassung der Kommission beinhaltet diese Begründung, die auf die Gewährleistung des Ursprungs des betreffenden Produkts, die Sicherstellung seiner optimalen Kontrolle und die Erhaltung seiner physikalischen und organoleptischen Eigenschaften abzielt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der zuständigen italienischen Behörden.