Erwägungsgrund 9 32011R0794
Außerdem hat sich Belgien bei seinem Einspruch auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 gestützt. Nach diesem Artikel ist ein Einspruch nur zulässig, „[…] [wenn] dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das […] Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden“.