Erwägungsgrund 6 32012R1011
Es ist auch notwendig, die EZB in die Lage zu versetzen, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken analytisch und statistisch unterstützen zu können.