Erwägungsgrund 7 32012R1011
Aus diesem Grund sollte der EZB-Rat meldepflichtige Bankengruppen zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Umfangs der konsolidierten Bilanz jeder Gruppe im Vergleich zu den konsolidierten Bilanzaktiva aller Bankengruppen der Europäischen Union, der Bedeutung der Aktivitäten der Gruppe in einem bestimmten Segment des Bankengeschäfts und der Relevanz der Gruppe für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet bzw. in den einzelnen Mitgliedsstaaten identifizieren.