Erwägungsgrund 11 32012R0259
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in für den Verbraucher bestimmten Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der für den Verbraucher bestimmten Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg nicht umfassend verbessern können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.