Erwägungsgrund 4 32012R0259
Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auf Ebene der Union auf für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmte Detergenzien auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. Was für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so werden voraussichtlich in naher Zukunft Alternativstoffe weiter verbreitet sein. Daher sollte für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien eine Begrenzung vorgesehen werden. Diese Begrenzung sollte ab einem künftigen Zeitpunkt gelten, zu dem Alternativen zu Phosphaten voraussichtlich weithin verfügbar sind, um die Entwicklung neuer Produkte anzuregen. Zudem sollte auf der Grundlage von Nachweisen einschließlich bestehender nationaler Beschränkungen für Phosphor in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln ein zulässiger Höchstgehalt an Phosphor festgelegt werden. Es ist jedoch auch notwendig vorzusehen, dass die Kommission vor Inkrafttreten dieser Begrenzung in der gesamten Union eine eingehende Bewertung des Grenzwerts auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen sollte. In dieser Bewertung sollten die Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter dem in Anhang VIa festgelegten Grenzwert sowie Alternativen untersucht werden, wobei Aspekte wie deren Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind.