Erwägungsgrund 5 32012R0259
Eines der Ziele dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch die Verringerung der Eutrophierung, die durch den in von den Verbrauchern verwendeten Detergenzien enthaltenen Phosphor hervorgerufen wird. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Beschränkungen in Bezug auf den Phosphorgehalt von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln haben, nicht gezwungen werden, ihre Beschränkungen anzupassen, bevor die unionsweit geltenden Beschränkungen in Kraft treten. Zudem ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich einzuführen.