Erwägungsgrund 12 32012R0530
Es liegt im Interesse der Union, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder Vorhäfen einlaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten vor Anker gehen, sowie Öltankschiffe unter den Flaggen der Mitgliedstaaten der Regel 20 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in der durch die im Jahr 2004 durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO angenommene Entschließung MEPC 117(52) geänderten Fassung entsprechen, damit die Gefahr von unfallbedingten Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern verringert wird.